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Kfz Versicherungsvergleich Lexikon

Gefährdungshaftung

Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) §823 ff ist geregelt, das man jemanden einen Schaden ersetzen muß, dem man ihm durch eigenes Verschulden zugefügt hat. In der Kfz Versicherung geht die Haftung darüber hinaus. Sie gilt nämlich auch dann, wenn man keine Schuld hat! Als Beispiel sei mal folgender Fall angeführt: Sie stellen Ihr Fahrzeug an einer abfälligen Straße ab. Selbstverständlich haben Sie ordnungsgemäß einen Gang eingelegt und die Handbremse angezogen. Durch eine Verkettung unglücklicher Umstände springt der Gang raus und die Bremse streikt, ohne das Sie auch nur in der Nähe des Fahrzeugs sind. Der dadurch entstehende Schaden ist in voller Höhe durch die Kfz Versicherung zu begleichen, obwohl kein Verschulden von Ihrer Seite vorlag.

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